AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

der RedtHound Event Support GmbH

Pufendorfstr. 6 B
10249 Berlin

 

1. Geltungsbereich dieser AGB


1.1  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (diese „AGB“) regeln alle Vertragsverhältnisse zwischen „Ihnen“ als gewerblichem „Auftraggeber“ und der RedtHound Event Support GmbH, Pufendorfstr. 6 B, 10249 Berlin als „Auftragnehmer“ (auch kurz „RedtHound“) – gemeinsam die „Parteien“), d.h. diese AGB stellen die rechtliche Grundlage für das zwischen den Parteien begründete Vertragsverhältnissen dar (die „Auftragsverhältnisse“).

 

1.2  Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die RedtHound nicht ausdrücklich anerkennt, sind für RedtHound unverbindlich, auch wenn RedtHound ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

1.3  Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, die von den Regelungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor, im Übrigen behalten diese AGB ihre Gültigkeit.

 

2. Gegenstand der Aufträge

 

2.1  Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer als Fachunternehmen der Veranstaltungstechnik unter Geltung entsprechender Kostenvoranschläge oder Angebote (jeweils die „Angebote“ des Auftragnehmers des Angebots mit der Erbringung der in einem Angebot genannten Leistungen (die „Leistungserbringung“). Wenn der Auftraggeber ein Angebot annimmt, dann stets unter Einbeziehung dieser AGB als rechtliche Grundlage des Auftrags. Ein Auftragsverhältnis über die jeweilige Leistungserbringung kommt durch Annahme eines Angebots seitens des Auftraggebers zustande. Etwaige Pläne zur Leistungserbringung und andere Anlagen werden Bestandteil des Auftragsverhältnisses.

 

2.2  Im Rahmen des Auftrages erbringt der Auftragnehmer die im Angebot oder desgenannten Leistungen für den Auftraggeber – und zwar sofern im Angebot erwähnt für das dort genannte „Projekt“. Der Auftragnehmer kann auch für andere Auftraggeber tätig werden und für diese vergleichbare Leistungen erbringen.

 

2.3  Der Auftragnehmer hat die Leistungen bis zum im Angebot genannten „Fertigstellungstermin“ zu erbringen. Ggf. auftretende Verzögerungen, die die Einhaltung des Fertigstellungstermin gefährden könnten, hat der Auftragnehmer – ob vom ihm verschuldet oder nicht – dem Auftraggeber sofort im Form einer Verzögerungsanzeige mitzuteilen.

 

2.4  Bei nicht vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerungen oder Wartezeiten kann dieser dem Auftraggeber einen entsprechenden Mehraufwand von bis zu 15 % der gesamten Vergütung gemäß Ziff. 6 zusätzlich in Rechnung stellen, d.h. ein etwaiger Mehraufwand des Auftragnehmers, der sich aufgrund dieser Verzögerungen oder Wartezeiten ergibt, können zu einer Erhöhung des tatsächlichen Rechnungsbetrages gegenüber dem pauschalen Angebotsbetrag führen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dem Auftragnehmer solchen Mehraufwand mit bis zu 15 % des pauschalen Angebotsbetrages gesondert gemäß Schlussrechnung zu vergüten. Dabei bleibt es dem Auftraggeber unbenommen nachzuweisen, dass dem Auftraggeber kein oder ein geringerer Mehraufwand entstanden ist; in diesem Fall wäre der Auftraggeber zur Vergütung des geringeren Mehraufwands (oder wenn kein solcher entstanden ist, zu keiner Vergütung) verpflichtet. Genauso bleibt es aber auch dem Auftragnehmer unbenommen nachzuweisen, dass ein höherer Mehraufwand entstanden ist; in diesem Fall wäre der Auftraggeber zur Bezahlung des tatsächlichen Mehraufwands aber nur verpflichtet, wenn dieser Mehraufwand zwischen den Parteien abgestimmt worden ist, d.h. weitergehender Mehraufwand als 15 % bedarf der Abstimmung und Einigung zwischen den Parteien.

 

2.5  Der Auftragnehmer ist hinsichtlich seiner Zeiteinteilung, bei der Wahl des Einsatzortes und bei der Wahl der Ressourcen (inkl. Mitarbeiter und Subunternehmer) grundsätzlich frei und keinem Weisungsrecht des Auftraggebers unterworfen. Der Auftragnehmer wird die Leistungen im Regelfall mit eigenen Arbeitsmitteln erbringen. Die Freiheit der Wahl des Einsatzortes und der Zeiteinteilung ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die vertragsgegenständliche Leistung Kraft Natur der Sache an einem bestimmten Ort oder zu einer bestimmten Zeit vorgenommen werden muss, siehe Ziff. 2.6. Das gleiche gilt, soweit zur Durchführung der Leistungen auf die Einrichtungen, Ressourcen und Betriebsmittel des Auftraggebers zurückgegriffen werden muss. In diesem Fall werden die Parteien eine gesonderte Vereinbarung über ein etwaiges vom Auftragnehmer zu tragendes Entgelt für die Nutzung von Betriebsmitteln des Auftraggebers treffen, d.h. der Auftragnehmer kann, Einrichtungen, Ressourcen und Betriebsmittel des Auftraggebers zur Leistungserbringung nutzen, soweit dies erforderlich und sinnvoll ist. Die Nutzung erfolgt in Absprache mit dem Auftraggeber. Für diese Nutzung zahlt der Auftragnehmer an den Auftraggeber in der Regel eine Nutzungsgebühr, kann aber auch unentgeltlich erfolgen (siehe Ziff. 3.2).

 

2.6  Ort der Leistungserbringung ist der im Angebot genannte „Veranstaltungsort“. Der Ort der Leistungserbringung ist Kraft Natur der Sache an den Veranstaltungsort eines Projekts gebunden. Zugang zum Veranstaltungsort wird dem Auftragnehmer und dessen Mitarbeitern und Subunternehmern ab dem im Angebot oder dessen Annahme genannten „Zugangstermin“ gewährt.

 

2.7  Zwischen Zugangs- und Fertigstellungstermin ist der Auftragnehmer frei in der Wahl seiner Zeiten zur Leistungserbringung. Die Zeiten sind nach freiem, aber pflichtgemäßen Ermessen zu wählen. Bei der zeitlichen Ausführung hat der Auftragnehmer soweit wie möglich auch die Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen.

 

2.8  Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen und damit verbundene Aufgaben unabhängig und selbstständig. Er unterliegt – vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. 2.5 – keinen Weisungen des Auftraggebers und ist nicht in dessen Betrieb eingegliedert. Soweit der Auftragnehmer es nach eigener, freier Einschätzung für die Leistungserbringung für richtig und notwendig hält, wird er mit anderen Gewerken, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit diesem Vertrag beauftragt oder selber stellt, kooperieren. Es besteht ausdrücklich jedoch keine vertragliche Pflicht zu einer solchen Kooperation.

 

2.9  Der Auftragnehmer kann Dritte (Mitarbeiter und Subunternehmer) in seine Leistungserbringung einbinden oder die Erbringung der Leistung vollständig auf Dritte übertragen. Er ist nicht verpflichtet, die Leistung selbst auszuführen, haftet für diese Dritten und deren fachliche Qualifikation bzw. Auswahl aber gemäß der Regelungen in Ziff. 8. In diesem Zusammenhang sichert der Auftragnehmer dem Auftraggeber zu, die gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn in seinem Unternehmen und bei der Einbindung Dritter zur Leistungserbringung jederzeit einzuhalten.

 

3. Allgemeine Rechte und Pflichten der Parteien

 

3.1  Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die ordnungsgemäße Erfüllung eines Auftrags notwendigen Informationen und Zugänge zum Produktionsort zur Verfügung gestellt werden.

 

3.2  Insbesondere stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer dazu die im Angebot oder dessen Annahme genannten Betriebsmittel zur Verfügung. Dafür zahlt der Auftragnehmer dem Auftraggeber gemäß Ziff. 2.5 – je nach Vereinbarung entweder keine Nutzungsgebühr, d.h. die Zurverfügungstellung erfolgt unentgeltlich, oder die vereinbarte pauschale „Nutzungsgebühr“.

 

3.3  Der Auftragnehmer stellt zur Erfüllung eines Auftrags die Betriebsmittel (Werkzeug, Schutzausrüstungen – sofern sie sich auf die persönliche Nutzung durch den Auftragnehmer beziehen – und das nötige Personal), es sei denn individual vertraglich ist etwas anderes vereinbart. das er für die Leistungserbringung benötigt. Davon ausgenommen sind die in Ziff. 3.2 genannten Betriebsmittel, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt.

 

3.4  Die Parteien werden bei der Leistungserbringung des Auftragnehmers erforderlich werdende Änderungen und Schwierigkeiten berücksichtigen. Der Auftraggeber ist daher berechtigt, entsprechende Änderungswünsche zur Leistungserbringung anzubringen, die der Auftragnehmer bestmöglich berücksichtigen wird. In diesem Fall kann der Auftragnehmer eine über die in Ziff. 6 geregelte hinausgehende Vergütung verlangen. Diese muss der Situation angemessen sein und in beiderseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Die Festlegung kann auch im Nachgang zur Leistungserbringung erfolgen.

 

3.5  Der Auftraggeber ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Leistungserbringung verpflichtet. Der Auftragnehmer kann Rechte aus den Mitwirkungspflichten nur geltend machen, wenn er den Auftraggeber zuvor zur Vornahme der betreffenden Mitwirkung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert hat. Dazu und zu sonstigen Zwecken des Auftragsverhältnisses benennen die Parteien gegenseitige Ansprechpartner. Jede Partei kann der anderen jederzeit per E-Mail weitere oder andere Ansprechpartner mitteilen.

 

3.6  Der Auftragnehmer erklärt, bei der Leistungserbringung als Fachunternehmen der Veranstaltungstechnik tätig zu werden. Er kann dem Auftraggeber auf Verlangen entsprechende Zertifikate und Berechtigungsscheine vorlegen. Der Auftragnehmer wird die Leistungserbringung nach dem neusten veröffentlichten Stand von Wissenschaft und Technik ausführen. Falls vom Auftragnehmer erbrachte Leistungen dennoch einmal mängelbehaftet sein sollten, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

 

4. Sonstige Rechte und Pflichten der Parteien

 

4.1 Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber bestätigten Angebot inkl. Anhang des Auftragnehmers.

 
4.2  Die Arbeiten werden vom Auftragnehmer unter der Beachtung der relevanten Gesetzgebung und UVV-Vorschriften ausgeführt. Auch die Beurteilung auftretender Risiken und deren Minimierung obliegt dem Auftragnehmer für seinen Arbeitsbereich allein. Sofern es sich um größere Projekte mit übergeordneten Strukturen handelt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im Rahmen der Gesetzgebung nachzukommen. Nicht nachkommen muss der Auftragnehmer aber Anweisungen des Auftraggebers, die ggf. eine Zuordnung zu einem bestimmten Auftraggeber zulassen. Dies betrifft insbesondere das Tragen eventuell bereitgestellter Arbeits- und Sicherheitsbekleidung. Diese wird vom Auftragnehmer weder benötigt noch benutzt; der Auftragnehmer ist selbst entsprechend ausgestattet. Der Auftraggeber akzeptiert diesen Umstand ausdrücklich und kann aus einer entsprechenden Bereitstellung – auch von Dritten – keine Verpflichtung zum Tragen der Bekleidung ableiten.
 
4.3  Ein Auftrag umfasst grundsätzlich alle notwendigen technischen und sonstigen Arbeiten zur Erstellung eines Rigging-Projekts. Ausdrücklich NICHT umfasst sind aber das Be- und Entladen von LKWs oder sonstigen Fahrzeugen und Transportmitteln sowie sonstige logistische Tätigkeiten. Notwendiges Material wird vom Auftragnehmer ausschließlich in der Ladezone / dem Bereitstellungsbereich abgeholt und bei Abbauarbeiten in der Ladezone / dem Bereitstellungsbereich verpackt und verladefertig zur Verfügung gestellt.
 
4.4  Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis der Leistungserbringung in Kenntnis setzen. Der Parteien können vertraglich einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Fertigstellungstermin vereinbaren.
 
4.5  Sofern der Auftraggeber auch eine entsprechende Planung für das Projekt beim Auftragnehmer beauftragt wird diese nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet. Durch den Auftragnehmer erfolgt hier eine Erfassung der Stunden als Abrechnungsgrundlage. Der Auftraggeber erkennt damit an, dass diese Stunden je nach Aufwand und Änderungsbedarf stark abweichen können von ggf. vorher besprochenen Angaben.
 
4.6  Jede Partei kann bei der anderen Partei Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und ggf. begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür vom Auftragnehmer berechnet werden, sofern der Auftraggeber auf der Überprüfung des Änderungsantrags besteht. Ggf. werden die für eine Überprüfung und / oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt.
 
4.7  Bei Auftragserfüllung außerhalb des Landes Berlin hat der Auftraggeber für eine angemessene Unterbringung der Mitarbeiter des Auftragnehmers zu sorgen, sofern individual vertraglich keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei nicht angemessener Unterbringung für Ersatz auf Kosten des Auftraggebers zu sorgen. Nicht angemessen sind z.B. Unterbringungen mit Befall von Insekten oder sonstigen Schädlingen, Schimmel, sonstigen gesundheitsschädlichen Einflüssen oder unzureichenden Betten oder Heizungen oder sonstigen unzureichenden Einrichtungs- gegenständen, kurzum es ist durch den Auftraggeber für einen guten Standard zu sorgen.
 
4.8  Bei Auftragserfüllung hat der Auftraggeber ebenfalls für eine angemessene Verpflegung der Mitarbeiter des Auftragnehmers zu sorgen; auch hierbei ist durch den Auftraggeber für einen guten Standard zu sorgen. Ist dies nicht der Fall, werden Spesen entsprechend der aktuell gültigen Verpflegungsmehraufwendungstabelle für den entsprechenden Ort der Leistungserbringung in Rechnung gestellt.
 

5. Vergütung / Zahlungsbedingungen

 

5.1  Die Vergütung der fach- und sachgerecht erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen erfolgt gemäß Angebot – unter Abzug / Gutschrift der Nutzungsgebühr gemäß Ziff. 3.2. Bei längerfristiger projektbezogener Leistungserbringung kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber Abschlagsrechnungen in angemessener Höhe stellen; dies muss vom Auftragnehmer im Angebot vorher deutlich erkennbar ausgewiesen werden. Alle in den Angeboten genannten Preise verstehen sich rein netto, die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.

 

5.2  Ein etwaiger Mehraufwand des Auftragnehmers, der sich aufgrund der angebotsgemäßen Leistungserbringung ergibt, können zu einer Erhöhung des tatsächlichen Rechnungsbetrages gegenüber dem pauschalen Angebotsbetrag führen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dem Auftragnehmer solchen Mehraufwand mit bis zu 15 % des pauschalen Angebotsbetrages gesondert gemäß Schlussrechnung zu vergüten. Dabei bleibt es dem Auftraggeber unbenommen nachzuweisen, dass dem Auftraggeber kein oder ein geringerer Mehraufwand entstanden ist; in diesem Fall wäre der Auftraggeber zur Vergütung des geringeren Mehraufwands (oder wenn kein solcher entstanden ist, zu keiner Vergütung) verpflichtet. Genauso bleibt es aber auch dem Auftragnehmer unbenommen nachzuweisen, dass ein höherer Mehraufwand entstanden ist; in diesem Fall wäre der Auftraggeber zur Bezahlung des tatsächlichen Mehraufwands aber nur verpflichtet, wenn dieser Mehraufwand zwischen den Parteien abgestimmt worden ist, d.h. weitergehender Mehraufwand als 15 % bedarf der Abstimmung und Einigung zwischen den Parteien. Dabei ist es dem Auftragnehmer nicht gestattet, Mehraufwand über gesetzliche Regelungen, wie z.B. das ArbZG, zu begründen.

 

5.3  Mit der vollständigen Zahlung der Vergütung gemäß Ziff. 6.1 und 6.2 durch den Auftragnehmer sind auch sämtliche Rechteübertragungen an den Tätigkeitsergebnissen gemäß Ziff. 8 mit abgegolten. Die entsprechenden Nutzungs- und Verwertungsrechte gehen erst nach dem Ausgleich aller finanziellen Verpflichtungen des Auftraggebers aus diesem Vertrag gegenüber dem Auftragnehmer auf den Auftraggeber über.

 

5.4  Über die jeweiligen im Angebot benannten Reisekosten des Auftraggebers hinaus werden weitere Reisekosten separat gemäß der AGB abgerechnet und vom Auftraggeber nur nach Anfall und gegen ordnungsgemäße Rechnungsstellung erstattet.

 

5.5  Die Vergütung bzw. Abschlagszahlungen gemäß Angebot sind jeweils innerhalb von zwei (2) Wochen nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer zur Zahlung an den Auftraggeber fällig. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Wird der Rechnungsbetrag nicht fristgerecht bezahlt, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.

 

5.6  Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis, insbesondere in den Angeboten sind unverbindlich. Die einer Schätzung zu Grunde liegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.

 

5.7  Preise für Tagessätze beziehen sich stets auf eine maximale Dienstzeit von 10 Stunden inkl. eventueller Pausen oder durch den Auftragnehmer unverschuldeter Wartezeiten. Sollte ein Mehraufwand notwendig und vom Auftraggeber gewollt sein, wird dieser nachberechnet. Berechnungsgrundlage ist hierbei pro angefangener Arbeitsstunde 10 % des Tagessatzes. Mehraufwand von mehr als 6 Stunden wird als zweiter Tagessatz in Rechnung gestellt. Nachtarbeit (23-06 Uhr) wird mit einem regelmäßigen Zuschlag von 25 % auf den Tagessatz in Rechnung gestellt, oder die Anzahl der im Tagessatz vereinbarten regulären Arbeitszeit reduziert sich auf 7,5 Stunden, bei gleichbleibender Bezahlung. . Grundsätzlich sind Tagessätze ein Tagewerk von maximal 10 Stunden kalkuliert (s.o.). Bei vorzeitiger Fertigstellung hat der Auftragnehmer keine Verpflichtung, die volle Dienstzeit am Veranstaltungsort zu verweilen.

 

5.8  Preise für An- und Abreisen außerhalb des Landes Berlin werden nach tatsächlichem Aufwand netto berechnet. Berechnungsgrundlage hier ist immer die Art der Anreise.

 

PKW = 0,30 € / km

Flugzeug = tatsächlicher Ticketpreis zzgl. An- und Abreise an die Flughäfen, sowie eine Bearbeitungsgebühr von pauschal 50 € netto.

Bahn = tatsächlicher Ticketpreis zzgl. An- und Abreise an die Bahnhöfe, sowie eine Bearbeitungsgebühr von pauschal 50 € netto.

Weitere Arten der An- und Abreise ergeben sich aus dem tatsächlichen Aufwand, jeweils zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von pauschal 50 € netto.

Grundsätzlich werden Reisetage jeweils mit 50 % des vereinbarten Tagessatzes in Rechnung gestellt. Sofern An- und Abreise vom Auftraggeber bereitgestellt werden, werden nur die anfallenden Personalkosten in Rechnung gestellt.

Grundsätzlich ausgenommen von dieser Regelung sind Aufträge innerhalb des Landes Berlin, sie entsprechen einer Arbeit am Heimatort, und An- und Abreise sind in den vereinbarten Tagessätzen enthalten.

 

5.9  Ruhetage, die nicht am Heimatort verbracht werden können aus tatsächlichen Gründen (sog. Offdays), werden grundsätzlich mit 50 % des vereinbarten Tagessatzes in Rechnung gestellt. Tatsächliche Gründe sind z.B. vom Auftraggeber festgelegte Routings von Touren.

 

6. Auftragsdauer / Abnahme

 

6.1  Die Auftragsverhältnisse beginnen jeweils mit vollständiger Auftragsunterzeichnung und gelten für das Projekt und dessen Dauer gemäß Angebot. Auftragsverhältnisse verlängern sich nicht automatisch.

 

6.2  Sofern der Auftragnehmer werkvertragliche Leistungen erbringt, gilt die Leistungserbringung auch dann als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen oder erheblichen Mangels oder aus sonstigem wichtigen Grund verweigert hat.

 

6.3  Ansonsten erfolgt die Abnahme der Leistungserbringung spätestens mit der Übergabe der Dokumentation zur regelkonformen Leistungserbringung. Diese Dokumentation ist vom Auftraggeber zur Bestätigung der Abnahme gegenzuzeichnen.

 

6.4  Der Auftraggeber hat die Leistungserbringung jedenfalls unverzüglich nach dem Fertigstellungstermin oder auf begründetes Verlangen des Auftragnehmers auch davor abzunehmen. Bei Verzögerung der Fertigstellung kann eine Abnahme auch nach dem Fertigstellungstermin erfolgen. Eine Verweigerung der Abnahme ist nur zulässig bei wesentlichen und erheblichen Mängeln.

 

6.5  Ein Auftragsverhältnis kann durch den Auftraggeber stets auch ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich wird eine Kündigungsfrist von 2 Wochen vor dem Fertigstellungstermin vereinbart. Bei späterer Kündigung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Stornierungs- und Bearbeitungsgebühr von 75 % der gesamten Auftragsvergütung zu zahlen, bei Kündigung innerhalb von 3 Tagen for dem Fertigstellungstermin von 100 %. Dies gilt auch wenn der Auftraggeber die Gründe der Kündigung nicht zu vertreten hat (z.B. wenn der Hauptauftrag des Auftraggebers storniert wurde) und auch für jeweilige Teile des Auftrags (z.B. einzelne Tage eines vollumfänglichen Auftrags).

 

6.6  Eine fristlose Kündigung eines Auftragsverhältnisses aus wichtigem Grunde ist beiden Parteien möglich. Ein wichtiger Grund liegt z.B. – aber nicht ausschließlich – dann vor, wenn (a) eine Partei mit zwei fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen (auch aus unterschiedlichen Auftragsverhältnissen) in Verzug ist und auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet, (b) über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt worden ist, oder (c) der Auftragnehmer unverschuldet in eine Notsituation gerät, die eine Leistungserbringung unmöglich macht (z.B. in Fällen unverschuldeter Krankheits- oder Unfälle wesentlicher Mitarbeiter). Eine Kündigung des Hauptauftrags des Auftraggebers entbindet diesen jedoch nicht von der Pflicht zur Vertragserfüllung gegenüber dem Auftragnehmer – sollte dennoch eine Kündigung erfolgen, gelten die Regelungen ist Ziff. 4.6.

 

7. Gewährleistungen des Auftraggebers

 

7.1  Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus oder im Zusammenhang mit einer Nichteinhaltung dieser Gewährleistung entstehen können, ebenso von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung, die dem Auftragnehmer entstehen können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

 

7.2  Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er bezüglich der bei RedtHound beauftragten Leistungen (auch in Bezug auf Teilinhalte) abgemahnt worden ist oder bereits eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat oder zu einer entsprechenden Abgabe aufgefordert worden ist. Unterlässt der Auftraggeber dies, wird der Auftragnehmer bereits aus diesem Grund von jeder Mithaftung für den dem Auftraggeber durch eine wiederholte Nichteinhaltung dieser Gewährleistung entstehenden Schaden frei.

 

8. Haftung des Auftragnehmers

 

8.1  Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag:

–  aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

–  aufgrund eines etwaig abgegebenen Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist, und

–  aufgrund zwingender gesetzlicher Haftungen, wie etwa nach dem ProdHaftG.

 

8.2  Verletzt der Aufragnehmer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorgenannter Regelung unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die dieser Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des jeweiligen Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

 

8.3  Im Übrigen ist eine Haftung des Auftraggebers ausgeschlossen. Die vorgenannten Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Auftraggebers für Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter.

 

9. Rechte / Werbung / Referenzen

 

9.1 Die „Tätigkeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Leistungserbringung des Auftragnehmers im Rahmen dieses Vertrages geschaffenen Werke und Texte, insbesondere Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen und Entwürfe, unabhängig von ihrer Ausdrucksform sowie Teile, Änderungen und Weiterentwicklungen solcher Werke und Texte, Entwurfsmaterial für solche Werke und Texte sowie bei ihrer Entwicklung entstandene andere Ideen, Spezifikationen und Berichte.

 
9.2  Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den Tätigkeitsergebnissen im Zeitpunkt ihrer Entstehung – vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. 6.3 – die einfachen, nicht-ausschließlichen, nicht-exklusiven Rechte zur Nutzung und Verwertung der Tätigkeitsergebnisse für die Zwecke dieses Vertrages jeweils für die Dauer des Projekts ein. Eine Weiterübertragung dieser Rechte auf Dritte bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers.
 
9.3  Jegliche Werbung oder Referenzierung der Parteien mit der Geschäftsverbindung zur anderen Partei, mit deren Namen und / oder deren Logo bedarf der vorherigen Genehmigung durch die jeweils andere Partei. Die entsprechende Genehmigung des Auftraggebers zu einer solchen Werbung und Referenzierung auf der Internetseite des Auftragnehmers wird hiermit erteilt.
 

10. Datenschutz / Geheimhaltungspflicht / Veröffentlichungen

 

10.1  Die Parteien verpflichten sich Gegenseitig zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Sie wird alle personenbezogenen Daten von Mitarbeitern oder sonst an einem Auftrag Beteiligten (wie z.B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer etc.), die ihnen im Zusammenhang mit einem Auftrag zugänglich werden, ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Auftrags und der Leistungserbringung im Zusammenhang mit diesem Auftrag nutzen, nicht an Dritte weitergeben (außer an erforderliche Abrechnungsstellen, Steuer- und sonstige Berater, wenn erforderlich Behörden) und gegenüber einem Zugang und Kenntnisnahme durch sonstige Dritte DSGVO-konform schützen. Nach einer Beendigung eines Auftrags besteht diese Pflicht fort. Alles weitere können die Parteien in ihren jeweiligen Datenschutzerklärungen oder Verträgen mit den o.g. Personen regeln.

 

10.2  Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass sie zu allen mit einem Auftrag in Zusammenhang stehenden Themen auch per E-Mail miteinander kommunizieren.

 

10.3  Die Parteien verpflichtet sich, alle Informationen, insbesondere technischer und wirtschaftlicher Art, sowie deren Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse, Konstruktionen und Unterlagen, die ihnen über die jeweils andere Partei im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden, Dritten gegenüber – auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus – vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiterhin, solche Informationen und Tätigkeitsergebnisse gemäß Ziff. 8 nicht im Rahmen solcher eigener Arbeiten oder solcher Arbeiten im Rahmen der Auftragsbearbeitung für Dritte zu gebrauchen, die nicht den Zwecken dieses Vertrages dienen. Diese Verpflichtungen gelten jeweils für die Laufzeit dieses Vertrages und darüber hinaus bis zum allgemeinen Bekannt- oder Offenkundigwerden der Informationen.

 

10.4  Diese Verpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die den Parteien nachweislich vor ihrer Mitteilung im Rahmen dieses Vertrages bereits bekannt waren, von ihnen nachweislich unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden oder die allgemein bereits bekannt oder offenkundig sind oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag allgemein bekannt oder offenkundig werden.

 

10.5  Die Parteien werden in geeigneter Form dafür sorgen, dass die von ihnen bei der Durchführung dieses Vertrages hinzugezogenen Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Unterauftragnehmer die vorstehenden Vertraulichkeitsregelungen ebenfalls wahren. Auf Verlangen einer Partei hat die andere ihre diesbezüglichen Maßnahmen nachzuweisen.

 

11. Sonstige Regelungen

 

11.1  Änderungen, Ergänzungen und Kündigung eines Auftrags bedürfen der Schriftform, es sei denn die Parteien haben sich nachweislich in anderer Form geeinigt. Dies gilt auch für die Aufhebung des Erfordernisses der Schriftform selbst.

 

11.2  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus und im Zusammenhang mit einem Auftrag ergeben, ist der Sitz des Auftragnehmers. Diese AGB und die von ihnen geregelten Auftragsverhältnisse unterliegen deutschem Recht.

 

11.3  Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder der von ihnen geregelten Auftragsverhältnisse unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Statt der unwirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmung gelten, sofern zwingende gesetzliche Regelungen bestehen, diese, andernfalls die Regelung, die dem erstrebten wirtschaftlichen Ziel der gewollten Regelung möglichst nahe kommt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, eine derartige Regelung unverzüglich zu vereinbaren. Dies gilt auch für etwaige Lücken dieser AGB oder der von ihnen geregelten Auftragsverhältnisse.

 

© RedtHound Event Support GmbH im Januar 2020

Kontakt: Tel.: 0162 61 31 068 // Mail: info(at)redthound.de // web: redthound.de